AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1) Vertragsabschluss.

Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nur, wenn wir sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkennen.
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Uns erteilte Aufträge sowie allfällige Auftragsänderungen sind für den Käufer in jedem Fall verbindlich. Für uns werden erteilte Aufträge oder Änderungen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.

2) Preise.

Alle Preise gelten ab Werk, und verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer, unverpackt und sind Tagespreise. Für Aufträge ohne ausdrückliche Preisvereinbarung gelten die Preise des Liefertages.
Wir sind berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Anbotslegung Änderung bei Rohmaterial- oder Hilfsstoffpreisen, Löhnen, Gehältern, Frachten oder sonstigen öffentlichen Abgaben eingetreten sind.

3) Lieferung und Lieferzeit.

Unsere Lieferung gilt mit der Übergabe an den Käufer, den Spediteur oder Frachtführer, bzw. nach Meldung der Versandbereitschaft als erfolgt. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Lieferungen unserer Vorlieferanten.
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Annahme der Bestellung durch uns, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Hat der Käufer Unterlagen, Angaben, Genehmigungen, Freigaben zu schaffen oder eine Anzahlung zu erbringen, so beginnt die Lieferfrist nicht vor der Erfüllung dieser Verpflichtungen.
Behinderungen der Ausführung und Auslieferung einer Bestellung, welche von uns nicht oder nicht in wirtschaftlich zumutbarer Weise beseitigt werden können (wie z.B. Streiks, Betriebsstörungen, Aussperrungen, nicht rechtzeitiges Eintreffen von Vormaterial, Verkehrsstörungen usw.) sowie deren Folgen, gelten als höhere Gewalt und entbinden uns von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Käufer ein Schadensersatzanspruch zusteht. Wir sind berechtigt, nach Wegfall der Behinderung die bestellten Lieferungen vorzunehmen.
Das Recht auf Schadenersatz infolge von Lieferverzug ist jedenfalls auch dann ausgeschlossen, wenn dieser aufgrund von Beschädigungen der bei der Produktion des bestellten Materials verwendeten Maschinen und Werkzeugen eingetreten ist.
Je nach Art der Fabrikate sind bei der Lieferung Abweichungen von Gewicht, Stückzahl, Laufmetern etc. bis +/- 10 von Hundert, sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge wie auch vereinbarter Teillieferungen gestattet, sofern in unseren jeweils gültigen technischen Lieferkonditionen nichts anderes bestimmt wird. Für die Errechnung des Fakturenwertes sind die von uns ermittelten Mengeneinheiten (fabrikateabhängig grundsätzlich Gewichte, in Sonderfällen auch Stückzahlen, Laufmeter etc.) maßgebend.

4) Abnahme.

Von uns geliefertes Material wird nur dann abgenommen, wenn die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme vorsehen oder wenn dies bei Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Abnahme hat innerhalt angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach gemeldeter Abnahmebereitschaft, zu erfolgen. Andernfalls gilt die Abnahme als durchgeführt. Wir sind in diesem Fall berechtigt, das Material zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Erforderliche Exortunterlagen sind vom Käufer beizubringen.

5) Verpackung.

Falls nach Meinung des Verkäufers eine Verpackung erforderlich ist, erfolgt sie in handelsüblicher Weise grundsätzlich auf Kosten des Käufers.

6) Fracht und Versicherung.

Die Frachtkosten und die Kosten einer eventuellen Versicherung der Sendung auf Wunsch des Käufers gehen zu Lasten des Käufers. Die Ausführung vom Käufer erteilter besonderer Verlade- und Versandvorschriften erfolgt auf Risiko und Kosten des Käufers.
Der Versandweg und die Versandmittel sowie der Spediteur und Frachtführer werden durch uns bestimmt. Mit der Übergabe des Materials an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme des Materials, bei allen Geschäften auf den Käufer über.

7) Versand und Annahmeverzug.

Nicht rechtzeitige Erteilung allenfalls notwendiger Versandvorschriften oder nicht rechtzeitige Abholung der Ware setzt den Käufer in Annahmeverzug. Unbeschadet der uns für diesen Fall zustehenden sonstigen Rechte (Schadenersatz) können wir den Versand für den Käufer nach freiem Ermessen vornehmen. Dadurch entstehende Mehrkosten oder Schäden sind vom Käufer zu tragen, bzw. uns von ihm zu ersetzen.
Wenn der Käufer unsere ordnungsgemäße Lieferung oder erforderliche Lieferdokumente nicht übernimmt, ist unser Auftrag erfüllt und der Käufer zur Leistung des vollen Entgeltes verpflichtet. Wir sind in diesem Fall berechtigt, das Material auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.

8) Analysen und Messtoloranzen.

Maßgebend sind allgemein unsere Analysen und Analysemethoden. Wird deren Richtigkeit bestritten, so hat der eine Schiedsanalyse durch eine gemeinsam festzusetzende Instanz zu erfolgen. Die Kosten hierfür trägt der Käufer.
Für die vereinbarten Spezifikationen gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart ist, vorhandene EN- (DIN-) Normen. Ansonsten haben unsere technischen Lieferkonditionen Gültigkeit.

9) Gewährleistung.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Erklärung der Versandbereitschaft bzw. mit dem Tag der Lieferung und endet nach sechs Monaten. Zur Geltendmachung von Mängeln sind schriftliche Mängelrügen erforderlich, und zwar bei offenen Mängeln unverzüglich nach Warenerhalt; bei verborgenen Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung.
Für diejenigen Teile einer Ware, die wir von Vorlieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns selbst gegen den Vorlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Voraussetzungen für die Anerkennung eines Mangels ist immer, dass die Ware ihren Qualitätsbedingungen entsprechend eingesetzt worden ist.
Wird ein Mangel von uns anerkannt, so bleibt es uns überlassen, die Ware zum berechneten Preis zurückzunehmen, den Mangel zu beheben oder gegen Rücksendung der Ware eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Lieferung einer mangelhaften Ware vom Vertrag zurückzutreten.

10) Höhere Gewalt.

Ereignisse höherer Gewalt und andere Umstände außerhalb unseres Einflussvermögens bei uns und unseren Vorlieferanten berechtigen uns, unter Ausschluss jedweden Schadenersatzanspruches die Lieferfrist um die Dauer der Betriebsbehinderung hinauszuschieben, bzw. ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

11) Haftungsbeschränkung.

Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Käufers, und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte verletzt, hält uns der Käufer vollkommen schad- um klaglos. Sonstige Ansprüche werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

12) Rücktritt.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers nach bank- und kreditversicherungsgemäßen Gesichtspunkten in Zweifel ziehen lassen, sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

13) Zahlung.

Der Rechnungsbetrag ist gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu entrichten. Die Zahlung ist in der vereinbarten Währung durch Überweisung auf eines unserer Bankkonten zu leisten. Die Inanspruchnahme von Skonti setzt voraus, dass keine fälligen Zahlungsverpflichtungen bestehen.
Scheck und Wechsel bedürfen einer besonderen Vereinbarung und werden nur zahlungshalber angenommen, Zinsen und Spesen gehen zur Last des Käufers. Wechselzahlung berechtigt nicht zum Skontoabzug. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen, aus welchen Gründen auch immer, zurückzuhalten. Eine Kompensation mit Gegenforderungen bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
Bei Zahlungsverzug oder Bekanntwerden von Zahlungsschwierigkeiten steht uns das Recht zu, alle noch offenen Forderungen bei gleichzeitiger Einstellung weiterer Lieferungen sofort fällig zu stellen (Terminverlust), von allen noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten und erhaltene Vorauszahlungen bis zu Festsetzung einer etwaigen Entschädigungsgewährleistung einzubehalten bzw. auf unsere Forderungen anzurechnen. Ungeachtet davon steht uns das Recht zu, noch ausstehende Lieferungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen.
Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 7% über der jeweils geltenden EURIBOR Rate zu berechnen. Bei Zahlungsverzug sind alle Mahn- und Inkassospesen vom Käufer zu ersetzen.
Zahlungen werden stets auf die älteste Rechnung bzw. Forderung angerechnet. Spesen, die im Zusammenhang mit Überweisungen oder auf Basis von Dokumenteninkassi und Dokumentenakkreditiven für unsere Lieferungen im Käufer- oder Bestimmungsland entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

14) Eigentumsvorbehalt.

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Ware durch Dritte, ist der Käufer verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns hievon unverzüglich zu verständigen.
Anstelle der uns gehörenden Waren tritt, wenn sie veräußert werden, der Anspruch gegen den Drittabnehmer, wobei der Käufer verpflichtet ist, den Verkäufer darüber zu informieren, und diesem schon jetzt alle Forderungen die ihm aus der Weitveräußerung erwachsen, abtritt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer, überträgt uns der Käufer das ihm zustehende Eigentumsrecht an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der im Eigentumsvorbehalt stehenden Ware.
Der neue Bestand oder die Sache verwahrt der Käufer unentgeltlich für uns. Wir sind jedoch jederzeit berechtigt, das Lager des Käufers zu besichtigen, um die in unserem Eigentum befindliche Ware gegen Anrechnung des Verwertungsbetrages herauszuverlangen, sowie die Veräußerung der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu untersagen.

15) Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand.

Sämtliche Vertragsverhältnisse unterliegen dem österreichischen Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist für Vertragspartner mit Sitz in einem Vertragsstaat des Übereinkommens von Lugano Ried i. I.. Für Alle anderen Vertragspartner entscheidet bei Streitigkeiten ein Schiedsgericht, das gemäß der Vergleichs- und Schiedsordnung der IHK zusammengesetzt ist, endgültig.

16) Wirksamkeit.

Im Falle der Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen ist der Verkäufer berechtigt, die unwirksamen Bestimmungen durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen und der sonstigen Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.